Rechtsprechung
LG Magdeburg, 31.03.2015 - 11 O 35/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 823 Abs 1 BGB, § 115 VVG, § 1 PflVG, § 1 StVG
Schadensersatz gegen einen Motorradfahrer und dessen Haftpflichtversicherung wegen eines Unfalls, welcher bei Befahren der Rennstrecke im Rahmen der Racing-Academy-Veranstaltung eingetreten ist - verkehrslexikon.de
Haftungsausschluss beim Befahren der Rennstrecke im Rahmen der Racing-Academy-Veranstaltung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Karlsruhe, 27.01.2014 - 1 U 158/12
Kollision bei einer Rennveranstaltung: Formularmäßiger Ausschluss der …
Auszug aus LG Magdeburg, 31.03.2015 - 11 O 35/15
Soweit in der Rechtsprechung die Eigenschaft einer Rennstrecke, als auch der Fahrzweck und die Fahrabsicht jedenfalls im Rahmen der Gefährdungshaftung des § 7 StVG für unerheblich gehalten wird, weil der Haftungstatbestand des § 7 StVG allein auf den Betrieb des Fahrzeugs abstelle und sich auch auf einer Rennstrecke eine Gefahr realisiere, die mit dem Betrieb eines Fahrzeugs als Verkehrsmittels verbunden sei ( so im Ergebnis OLG Karlsruhe, NJW-RR 2014, 692 bei juris Rn 59 ) trägt diese Erwägung allerdings keine akzessorische Haftung des Versicherungsunternehmens nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.aa) Dieser erstreckt sich auch auf § 7 StVG, soweit man diese Vorschrift grundsätzlich auch auf Rennstrecken für anwendbar halten würde, weil die straßenverkehrsrechtliche Haftung, von der Sondervorschrift für entgeltliche und geschäftsmäßige Personenbeförderung abgesehen ( § 8a Abs. 1 StVG), ebenso abdingbar ist, wie die Haftung für unerlaubte Handlungen in den Grenzen des § 276 Abs. 3 BGB abbedungen werden kann (vgl. hierzu OLG Karlsruhe NJW-RR 2014, 692).
- BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02
Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen
Auszug aus LG Magdeburg, 31.03.2015 - 11 O 35/15
b) Auch bestehen keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 1. Denn wenn der Gebrauch der sonst üblichen Sicherheitseinrichtungen eines Fahrzeugs zur Anzeige und indirekten Beobachtung von Fahrsituationen (Blinker, Bremsleuchten, Spiegel) von vornherein ausgeschlossen wird, um eine nutzungsabhängige Sicherheit der Fahrstrecke durch Vermeidung von Splitterfeldern nach Stürzen zu erhöhen, liegen jedenfalls ausreichend Umstände vor, die es rechtfertigen, die allgemein anerkannten Grundsätze eines konkludent vereinbarten Haftungsausschlusses gegenüber geringfügigen Regelwidrigkeiten in freiwillig und einverständlich gestalteten erhöhten Gefahrenlagen anzunehmen (hierzu BGHZ 154, 316, bei juris Rn 25 ff ).
- LG Münster, 25.05.2016 - 16 O 184/15
Schadenersatzanspruch wegen entgangener Unterhaltsansprüche aufgrund des …
- OLG Düsseldorf, 01.07.2022 - 22 U 67/21
Planung von Innentreppen muss ausreichende Durchgangshöhe gewährleisten!
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Krefeld aufzuheben, das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 14.04.2021 (11 O 35/15) aufrechtzuerhalten und die Widerklage abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Krefeld zurückzuverweisen.